LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.08.2017
11 Sa 385/16
Normen:
SokaSiG § 7; SokaSiG § 12; AEntG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 60379/15

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 385/16

DRsp Nr. 2018/17611

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

1. Es stellt jedenfalls eine zulässige Klageänderung dar, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die klageweise geltend gemachten Ansprüche erst in der Berufungsinstanz auf die Vorschriften des nunmehr in Kraft getretenen SokaSiG stützt. 2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2016 - 64 Ca 60379/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.704,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; SokaSiG § 12; AEntG § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf Grund Bürgenhaftung Urlaubskassenbeiträge für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 an den Kläger abzuführen hat.