I. Das Versäumnisurteil vom 20.01.2017 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2016 -
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits unter Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin am 20.01.2017, die der Kläger zu tragen hat, zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zinszeitraum 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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