LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.2019
12 Sa 800/18 SK
Normen:
SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 621/17

Verfassungsmäßigkeit SokaSiGBauliche Prägung bei Heben von Gebäudeteilen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 800/18 SK

DRsp Nr. 2020/1790

Verfassungsmäßigkeit SokaSiG Bauliche Prägung bei Heben von Gebäudeteilen

Auch wenn vor oder nach dem Betrieb andere Unternehmen tätig werden, so bleibt das Heben von Gebäuden, Gebäudeteilen und Dachstühlen baulich und unterfällt damit dem SokaSiG.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2018 - 12 Ca 621/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.