Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung, Vergütungsanspruch für nach dem Ausscheiden erbrachte Leistungen
SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 23.01.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 4/05
DRsp Nr. 2007/20978
Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung, Vergütungsanspruch für nach dem Ausscheiden erbrachte Leistungen
Die Altersgrenze für das Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 7SGB V ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Für nach dem Ausscheiden erbrachte Leistungen besteht auch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung kein Vergütungsanspruch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]