BVerfG - Beschluß vom 19.02.1963
1 BvR 610/62
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 § 90 § 92 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ; UVollzO Nr. 40;
Fundstellen:
BVerfGE 15, 288
AP Nr. 1 zu Art. 5 GG Informationsfreiheit
BayVBl 1963, 210
DVBl 1963, 363
DÖV 1965, 287
JZ 1964, 286
NJW 1963, 755
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Beschluß vom 11.10.1962 - (38a) Qs 176/62,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 610/62

DRsp Nr. 1995/8876

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

1. Gesichtspunkte, die sich aus der Art des Vollzuges der Untersuchungshaft ergeben, können nur insoweit zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen, als dies unerläßlich ist.2. Die Auffassung, dem Untersuchungshäftling stehe es frei, Zeitungen zu halten, so daß er kein eigentliches Interesse am Rundfunkempfang habe, ist bereits deshalb mit dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren, weil das Grundrecht auch die eigene Entscheidung darüber, aus welchen Quellen sich der Rechtsträger informieren will, umfaßt.3. Schwierigkeiten der Überwachung oder die Wahrscheinlichkeit, daß sich entsprechende Anträge anderer Untersuchungshäftlinge häufen, sind Lästigkeiten, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; denn die Grundrechte bestehen nicht nur nach Maßgabe dessen, was an Verwaltungseinrichtungen üblicherweise vorhanden oder an Verwaltungsbrauch "vorgegeben" ist.4. Schriftlichkeit im Sinne des § 23 BVerfGG verlangt nur, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können, nicht aber unbedingt die handschriftliche Unterzeichnung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 § 90 § 92 ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ; UVollzO Nr. ;