BVerfG - Beschluß vom 16.02.1987
1 BvR 957/79
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
ZfSH/SGB 1987, 426
Vorinstanzen:
BAG, vom 05.07.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 60/78

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse

BVerfG, Beschluß vom 16.02.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 957/79

DRsp Nr. 2005/16954

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse

»1. Der Widerruf von Leistungen einer Unterstützungskasse in Versorgungsfällen, die zwar unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) eingetreten, deren rechtliche und tatsächliche Grundlagen jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes gelegt worden sind, setzt nicht notwendig eine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG voraus. 2. Die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit muß zur Folge haben, daß auch in diesen Fällen der Träger der Insolvenzsicherung einzutreten hat.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführerin gewährt ihren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen durch zwei selbständige Unterstützungskassen Leistungen für den Fall des Alters (Versorgungskasse), der Invalidität und des Todes (Wohlfahrtskasse). Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Streit um betriebliche Ruhegeldleistungen aus der Versorgungskasse. Die Beschwerdeführerin hat als Trägerunternehmen in einem Aushang vom 1. Januar 1975 ihre sozialen Leistungen über die Versorgungskasse aufgeführt: