BVerfG - Urteil vom 20.06.2023
2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB IV § 18; BayStVollzG Art. 46 Abs. 2; BayStVollzG Art. 46 Abs. 3; BayStVollzG Art. 46 Abs. 6; StVollzG NRW § 32 Abs. 1; StVollzG NRW § 32 Abs. 4; StVollzG NRW § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 652/15
OLG Nürnberg, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 782/15
LG Arnsberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 157/16
OLG Hamm, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 104/17

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung von Gefangenen im Strafvollzug für deren dort erbrachte Arbeitsleistungen; Verpflichtung des Gesetzgebers zur Entwicklung eines umfassenden, wirksamen und in sich schlüssigen, am Stand der Wissenschaft ausgerichteten Resozialisierungskonzepts; Erkennbarkeit des Gesamtkonzepts aus dem Gesetz selbst zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels; Beruhen der gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen

BVerfG, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17

DRsp Nr. 2023/9176

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung von Gefangenen im Strafvollzug für deren dort erbrachte Arbeitsleistungen; Verpflichtung des Gesetzgebers zur Entwicklung eines umfassenden, wirksamen und in sich schlüssigen, am Stand der Wissenschaft ausgerichteten Resozialisierungskonzepts; Erkennbarkeit des Gesamtkonzepts aus dem Gesetz selbst zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels; Beruhen der gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen

1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. (Rn.157)(Rn.162)2. Das Gesamtkonzept muss zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus dem Gesetz selbst erkennbar sein. Der Gesetzgeber muss die Zwecke, die im Rahmen seines Resozialisierungskonzepts mit der (Gesamt-)Vergütung der Gefangenenarbeit und insbesondere dem monetären Vergütungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen. (Rn.163)