BVerfG - Beschluß vom 16.11.1972
2 BvR 21/72
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 232 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 34, 154
AP Nr. 28 zu Art. 103 GG
BayVBl 1973, 80
DÖV 1973, 277
DRiZ 1973, 60
MDR 1973, 292
NJW 1973, 187
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.12.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Qs OWi 627/71

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 16.11.1972 - Aktenzeichen 2 BvR 21/72

DRsp Nr. 1994/2826

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für diese Zeit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen.2. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene vor Erlaß des Bußgeldbescheides zu der Beschuldigung polizeilich vernommen worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 232 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

I.