BVerfG - Beschluß vom 15.05.1995
1 BvR 2440/94
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
EzA § 233 ZPO Nr. 33
HFR 1996, 274
NJW 1995, 2546
VersR 1996, 123
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 638/94

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 2440/94

DRsp Nr. 2005/16759

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Im Rahmen der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost (nunmehr Deutsche Post AG) nicht als Verschulden angerechnet werden. Diesem Grundsatz muß jedes rechtsstaatliche Gerichtsverfahren, auch der Zivilprozeß, genügen, andernfalls liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil eines Landesarbeitsgerichts, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin unter Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen wurde.

I.