BVerfG - Beschluß vom 26.05.1970
2 BvR 686/65
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 26 § 54 Abs 2, 55 Abs 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 28, 310
AP Nr. 17 zu Art. 9 GG
BayVBl 1970, 362
JR 1971, 406
PersV 1971, 86
RdA 1970, 320
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.1964 - Vorinstanzaktenzeichen CL 6/64
II. BVerwG - Beschluß vom 01.10.1965 - VII P 3.65 - 01.10.65 - ZBR 1966, 54,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Koalitionsfreiheit

BVerfG, Beschluß vom 26.05.1970 - Aktenzeichen 2 BvR 686/65

DRsp Nr. 1996/7944

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Koalitionsfreiheit

1. Zu der den Koalitionen und ihren Mitgliedern durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigung auch die Werbung neuer Mitglieder gehört. Die Mitgliederwerbung darf sich grundsätzlich auch auf solche Personen erstrecken, die Mitglieder einer konkurrierenden Koalition sind.2. Wie bei jeder Koalitionsbetätigung ist aber auch bei der Mitgliederwerbung nur ein Kernbereich verfassungsrechtlich geschützt. Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit der Betätigung der Koalitionen Grenzen ziehen, soweit es zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten ist.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 26 § 54 Abs 2, 55 Abs 1 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer, der Mitglied des Bundes der Strafvollzugsbediensteten im Deutschen Beamtenbund war, wurde im November 1962 zum 2. Vorsitzenden des Personalrats in der Männer- und Frauenstrafanstalt A. ... gewählt. Während der Amtszeit des Personalrats trat er im März 1963 zur Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr im Deutschen Gewerkschaftsbund über und wurde dort Vorsitzender einer Fachgruppe. Im November 1964 wurde er wieder in den Personalrat gewählt.