BVerfG - Beschluß vom 05.04.2005
1 BvR 774/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 ; SGB VI § 56 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 344
BRAK-Mitt 2005, 186
BVerfGE 113, 1
DStR 2005, 1244
FamRZ 2005, 1733
MDR 2005, 1439
NJW 2005, 2443
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 9.01

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke während Kindererziehungszeiten

BVerfG, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 774/02

DRsp Nr. 2005/9605

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke während Kindererziehungszeiten

»Zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die aus Gründen der Kindererziehung ohne Einkommen sind.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 ; SGB VI § 56 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ihre Heranziehung zur Zahlung des Mindestbeitrages während der Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).

I. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist die berufsständische Pflichtaltersversorgung Teil der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden gegliederten Alterssicherung. Den Einrichtungen der berufsständischen Versorgung ist auf landesrechtlicher Grundlage die öffentliche Aufgabe einer Altersversorgung für die Angehörigen der so genannten freien Berufe übertragen.