BVerfG - Beschluß vom 29.10.1975
2 BvR 630/73
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 40, 272
AP Nr. 4 zu Art. 19 GG
BB 1975, 1561
BStBl II 1976, 271
DB 1976, 132
DRiZ 1976, 24
EuGRZ 1976, 112
HFR 1976, 70
JZ 1976, 23
JuS 1976, 327
MDR 1976, 118
NJW 1976, 141
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.07.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 21/73
BFH, vom 20.07.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 24/73

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem Hintergrund der Effektivität des Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluß vom 29.10.1975 - Aktenzeichen 2 BvR 630/73

DRsp Nr. 1996/6823

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem Hintergrund der Effektivität des Rechtsschutzes

»Art. 19 Abs. 4 GG garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozeßordnung zur Verfügung gestellten Instanzen.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 1972, das die Revision nicht zugelassen hatte, legte der Beschwerdeführer durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und schrieb weiter: "Hilfsweise fechte ich hiermit ... das Urteil ... mit der Revision in vollem Umfang an."

Das Finanzgericht berechnete den Streitwert auf DM 1426,- und teilte dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit dieser Berechnung mit, seine Eingabe sei als Revision angesehen worden; die Nichtzulassungsbeschwerde sei gegenstandslos.