BVerfG - Beschluß vom 23.08.1995
1 BvR 568/93
Normen:
ArbGG § 73 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz
AP Nr. 49 zu Art. 101 GG
AuR 1996, 72
EWiR 1995, 1159
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 71
NZA 1996, 616
NZA-RR 1996, 26
ZIP 1995, 2010
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 183/91
BAG, vom 12.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 242/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwere in einem Kündigungsschutzprozeß

BVerfG, Beschluß vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 568/93

DRsp Nr. 1995/10088

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwere in einem Kündigungsschutzprozeß

Die in § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellten Anforderungen werden überdehnt, wenn ein Fachgericht die Begründungspflicht auf Bereiche erstreckt, die eigentlich zur Sachprüfung gehören, weil es dadurch die ehrenamtlichen Richter von einer Entscheidung über die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließt, obwohl das Gesetz ihre Mitwirkung daran vorsieht.

Normenkette:

ArbGG § 73 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts sowie gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozeß.