BAG - Urteil vom 07.11.1975
1 AZR 282/74
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 3 § 118 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 118 BetrVG 1972
ARST 1976, 98
AuR 1976, 154
BB 1976, 416
DB 1976, 585
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 9
JuS 1976, 402
NJW 1976, 727
RdA 1976, 144
SAE 1977, 81
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 103/73

Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs

BAG, Urteil vom 07.11.1975 - Aktenzeichen 1 AZR 282/74

DRsp Nr. 2006/11239

Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs

»1. § 118 Abs. 1 BetrVG steht der Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG auch dann nicht entgegen, wenn die Kündigung eines Tendenzträgers aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Gegen die tendenzbedingten Motive der beabsichtigten Kündigung kann der Betriebsrat aber Bedenken nur insoweit erheben, als auch soziale Gesichtspunkte in Betracht kommen. 2. Der Grundsatz, daß bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen derjenigen Auslegung der Vorzug gegeben ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, gilt auch bei einem möglichen Konflikt zwischen dem durch Art. 5 Abs. 1 GG und anderen durch das Grundgesetz geschützten Werten, insbesondere dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwirklichen in ihrem Bereich das in Art. 20 Abs. 1 GG niedergelegte Sozialstaatsprinzip. Bei der Auslegung betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften ist daher das Sozialstaatsprinzip mit zu beachten.