Die 1. Kammer des ersten Senats des BVerfG hat die gegen das Urteil des BAG vom 17. 3. 1987 (3 AZR 605/85, in BAGE 54, 297 = AP Nr. 4 zu § 4 BetrAVG [hier: VI (610) 206 a-c]) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ä Die Kammer führt zunächst aus: Das BAG habe in einer an Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes orientierten richterlichen Rechtsfindung den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 BetrAVG auf die laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen ausdehnen dürfen. Die Kammer fährt fort:
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