BVerfG - Beschluß vom 16.06.1959
1 BvR 71/57
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 338
AP Nr. 49 zu Art. 3 GG
AP Nr. 17 zu Art. 12 GG
BayVBl 1959, 250
BB 1959, 682
DÖV 1959, 624
DVBl 1959, 571
NJW 1959, 1579
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 22.11.1956 - Vorinstanzaktenzeichen I C 198.54

Verfassungsrechtliche Prüfung der Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs - Hebamme

BVerfG, Beschluß vom 16.06.1959 - Aktenzeichen 1 BvR 71/57

DRsp Nr. 1996/7402

Verfassungsrechtliche Prüfung der Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs - Hebamme

»1. Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen einen "Vollziehungsakt" erhoben, der das in einer Norm enthaltene generelle Verbot nur für den konkreten Fall wiederholt, so steht der Ablauf der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG der Zulässigkeit auch dann nicht entgegen, wenn die Verfassungsbeschwerde nur mit der Grundrechtswidrigkeit der Norm selbst begründet wird.2. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, daß eine belastende Norm den Gleichheitssatz verletze, weil sie nicht auf andere, gleiche Verhältnisse ausgedehnt worden sei, so fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, daß die Gleichheit verfassungsrechtlich eindeutig durch Nichtigkeit der belastenden Regelung herbeizuführen wäre.3. Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs in subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils BVerfGE 7, 377. Die darin liegende generalisierende Vermutung der Leistungsunfähigkeit widerstreitet nicht der Bedeutung der Berufsfreiheit für die Freiheit der einzelnen Persönlichkeit.4. Sind Ausnahmen von der Altersgrenze zugelassen, so gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nicht, daß eine Ausnahme bewilligt werden muß, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers feststeht.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

A.