BVerfG - Beschluß vom 22.01.1959
1 BvR 154/55
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 20 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 167 Abs. 1 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 124
AP Nr. 45 zu Art. 3 GG
DÖV 1959, 384
DVBl 1959, 324
JZ 1959, 313
MDR 1959, 363
NJW 1959, 715
SozVers 1959, 200
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 06.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen L-U 548/54

Verfassungsrechtliche Prüfung der Ausgestaltung des sozialrechtlichen Verfahrens im Hinblick auf Prozeßkostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 22.01.1959 - Aktenzeichen 1 BvR 154/55

DRsp Nr. 1996/7389

Verfassungsrechtliche Prüfung der Ausgestaltung des sozialrechtlichen Verfahrens im Hinblick auf Prozeßkostenhilfe

»1. "Herkunft" in Art. 3 Abs. 3 GG bedeutet die von den Vorfahren hergeleitete soziale Verwurzelung, nicht die in den eigenen Lebensumständen begründete Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht.2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Sozialpflicht des Staates (Art. 20 Abs. 1 GG) verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Sie kann je nach Eigenart der Materie und der Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen Zweigen und Instanzen der Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise erreicht werden.3. Im Sozialgerichtsverfahren erster und zweiter Instanz ist der unbemittelten Partei die Verwirklichung ihres Rechtsschutzes auch ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung hinreichend gewährleistet.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 20 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 167 Abs. 1 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

A.

I.