Verfassungsrechtliche Prüfung der durch den Bund erteilten Genehmigungen bezüglich überwachungsbedürftiger Anlagen
BVerfG, Beschluß vom 15.03.1960 - Aktenzeichen 2 BvG 1/57
DRsp Nr. 1996/7431
Verfassungsrechtliche Prüfung der durch den Bund erteilten Genehmigungen bezüglich überwachungsbedürftiger Anlagen
»1. Die Bestimmung des Art. 129 Abs. 1 Satz 2 GG, daß in Zweifelsfällen die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat entscheidet, auf welche Stellen alte Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten übergegangen sind, schließt eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus. Das muß jedenfalls so lange gelten, als eine Entscheidung der Bundesregierung nicht ergangen ist.2. Ein Land ist in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liegt aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, daß der zum Vollzug eines Bundesgesetzes ergangene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat.«