BVerfG - Beschluß vom 08.08.1978
2 BvL 8/77
Normen:
AtomG § 7 Abs. 1, Abs. 2 ; BIMSchG § 5 ; GG Art. 12 Art. 14 Art. 19 Art. 20 Art. 100 Abs. 1 ; VwGO § 65 ;
Fundstellen:
BVerfGE 49, 89
BayVBl 1979, 174
DÖV 1979, 49
DVBl 1979, 46
EuGRZ 1978, 553
GewArch 1979, 53
JuS 1979, 362
JZ 1979, 179
NJW 1979, 359
WM 1979, 243
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.08.1977 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 338/74

Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit eines Schnellen Brüters

BVerfG, Beschluß vom 08.08.1978 - Aktenzeichen 2 BvL 8/77

DRsp Nr. 1996/6974

Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulässigkeit eines "Schnellen Brüters"

»1. Aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden.2. Die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheits- und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse und wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung eine grundlegende und wesentliche Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Sie zu treffen ist allein der Gesetzgeber berufen.3. Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.