BVerfG - Beschluß vom 19.02.1975
1 BvR 418/71
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Art. 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu Art. 9 GG
AuR 1975, 350
BB 1975, 515
BVerfGE 38, 386
DB 1975, 792
JR 1975, 455
JZ 1975, 321
NJW 1975, 968
Vorinstanzen:
BAG, vom 26.10.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 113/68
BAG, vom 26.10.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 275/68

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Koalitionsfreiheit

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1975 - Aktenzeichen 1 BvR 418/71

DRsp Nr. 1996/8192

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Koalitionsfreiheit

»Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirkung der Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern verletzt keine Grundrechte der Arbeitgeber.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 Art. 101 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die unter anderem die Frage betreffen, ob der Arbeitgeber, der einem rechtmäßigen Streik mit einer Aussperrung begegnet, hierdurch die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder lösen oder nur suspendieren kann.

I.

1. Die Beschwerdeführerin betreibt staatlich konzessionierte Spielbanken in A. und B. Die bei ihr beschäftigten Croupiers erhalten als Vergütung ein Gehalt, das monatlich nach einem Punktsystem errechnet und dem gemeinsamen "Tronc" beider Spielbanken entnommen wird; ein Grundgehalt ist garantiert.