BVerfG - Beschluß vom 19.03.1959
1 BvR 295/58
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 223
AP Nr. 47 zu Art. 3 GG
AP Nr.12 zu Art. 101 GG
DÖV 1959, 717
JZ 1959, 533
MDR 1959, 363
NJW 1959, 871
Rpfleger 1959, 141
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 23.11.1957 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KMs 4/57
BGH, vom 11.04.1958 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 115/58

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der beweglichen Zuständigkeit des Gerichts vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Falles

BVerfG, Beschluß vom 19.03.1959 - Aktenzeichen 1 BvR 295/58

DRsp Nr. 1995/8836

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der "beweglichen Zuständigkeit" des Gerichts vor dem Hintergrund der "besonderen Bedeutung des Falles"

»1. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht, daß der Gesetzgeber den gesetzlichen Richter stets endgültig bestimmen muß. Eine "bewegliche" Zuständigkeitsregelung ist zulässig, soweit sie unter justizgemäßen Gesichtspunkten genralisiert und sachfremden Einflüssen auf das Verfahren vorbeugt.2. Bejaht die Staatsanwaltschaft die "besondere Bedeutung" des Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG, so muß sie beim Landgericht Anklage erheben.«

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 2 § 74 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht Augsburg wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 1.500 DM - ersatzweise 30 Tagen Gefängnis - verurteilt, seine Revision vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Beide Entscheidungen greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde an. Er rügt die Verletzung von Art. 3, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG. Hierzu trägt er vor: