A.
I.
Das Angestelltenversicherungsgesetz (
"Für die Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Rentenansprüche gelten die §§
Der hier allein interessierende §
"Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden nur wegen
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organe des Versicherungsträgers oder einem seiner Mitglieder erhalten hat,
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