BVerfG - Beschluß vom 25.07.1960
1 BvL 5/59
Normen:
AnVNG Art. 1 ; AVG § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 119 § 1299 ; ZPO § 850d ;
Fundstellen:
BVerfGE 11, 283
AP Nr. 46 zu Art. 3 GG
BB 1960, 942
DÖV 1960, 754
DVBl 1960, 943
DVBl 1961, 344
MDR 1960, 818
NJW 1960, 1899
NJW 1961, 19
Rpfleger 1961, 229
SGb 1961, 217
SozVers 1961, 26
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 299/58

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

BVerfG, Beschluß vom 25.07.1960 - Aktenzeichen 1 BvL 5/59

DRsp Nr. 1996/7457

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

»Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht schon dann vor, wenn wirtschaftlich gleiche Lagen rechtlich verschieden behandelt werden; vielmehr ist auch die Zugehörigkeit der Regelungen zu verschiedenartigen Ordnungssystemen zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AnVNG Art. 1 ; AVG § 76 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 119 § 1299 ; ZPO § 850d ;

Gründe:

A.

I.

Das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) läßt nach seinem § 76 eine Pfändung der Angestelltenrenten nur zugunsten weniger bevorrechtigter Forderungsarten zu. In der Neufassung lautet er:

"Für die Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Rentenansprüche gelten die §§ 119 und 119a der Reichsversicherungsordnung."

Der hier allein interessierende § 119 RVO bestimmt:

"Die Ansprüche des Berechtigten können mit rechtlicher Wirkung übertragen, verpfändet und gepfändet werden nur wegen

1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung der Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organe des Versicherungsträgers oder einem seiner Mitglieder erhalten hat,