BVerfG - Beschluß vom 13.06.1983
1 BvR 1239/82
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuB 1984, 378
NJW 1984, 912
SGb 1984, 16
Vorinstanzen:
BSG, vom 23.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RAr 89/81

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus Gewissensgründen

BVerfG, Beschluß vom 13.06.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 1239/82

DRsp Nr. 2005/16163

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus Gewissensgründen

Lehnt der Arbeitslose das Arbeitsangebot in einer Betriebsstätte, die auch Produkte für den Bedarf der Bundeswehr herstellt, aus Gewissensgründen ab, darf gegen ihn von Verfassungs wegen gleichwohl eine Sperrzeit nach § 119 AFG verhängt werden.

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts, die auch der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrundeliegen, hat der Beschwerdeführer eine zu respektierende Gewissensentscheidung getroffen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit für diese in Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung stehende Gewissensentscheidung neben Art. 4 Abs. 3 GG, der hier ersichtlich nicht verletzt ist, auch Art. 4 Abs. 1 GG anwendbar ist. Selbst wenn man - wie dies auch das Bundessozialgericht unterstellt hat - die Ablehnung der dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeit als grundsätzlich von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensbetätigung ansieht, verletzt die angegriffene Entscheidung nicht dieses Grundrecht.