Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts, die auch der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrundeliegen, hat der Beschwerdeführer eine zu respektierende Gewissensentscheidung getroffen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit für diese in Zusammenhang mit der Kriegsdienstverweigerung stehende Gewissensentscheidung neben Art. 4 Abs. 3 GG, der hier ersichtlich nicht verletzt ist, auch Art. 4 Abs. 1 GG anwendbar ist. Selbst wenn man - wie dies auch das Bundessozialgericht unterstellt hat - die Ablehnung der dem Beschwerdeführer angebotenen Arbeit als grundsätzlich von Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensbetätigung ansieht, verletzt die angegriffene Entscheidung nicht dieses Grundrecht.
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