BVerfG - Beschluß vom 06.03.1968
1 BvL 2/63
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 313 Abs.1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 23, 135
DB 1969, 356
NJW 1968, 931
SGb 1970, 370
SozVers 1968, 217
ZfS 1968, 109
ZfSH 1968, 149
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.02.1963 - Vorinstanzaktenzeichen S - Kr 12/761

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger Weiterversicherung nach Auslaufen der Waisenrente

BVerfG, Beschluß vom 06.03.1968 - Aktenzeichen 1 BvL 2/63

DRsp Nr. 1996/7821

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger Weiterversicherung nach Auslaufen der Waisenrente

»Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 313 Abs.1, Abs. 4 ;

Gründe:

A.

I.

Krankenversicherungspflichtig sind außer sämtlichen Arbeitern und den Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu einer bestimmten Höhe Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259)).

In der früheren, für die Vorlage maßgebenden und sachlich übereinstimmenden Fassung des § 165 Abs. 1 RVO hieß es:

Für den Fall der Krankheit werden versichert

1. - 2. ...