BVerfG - Beschluß vom 23.05.2005
2 BvR 583/05
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NVwZ 2005, 926
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 12264/04

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abordnung eines Beamten bei Gefahr der Gesundheitsschädigung

BVerfG, Beschluß vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 583/05

DRsp Nr. 2005/8678

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abordnung eines Beamten bei Gefahr der Gesundheitsschädigung

1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet ist, bei der Entscheidung über die Abordnung eines Beamten Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung angemessen zu berücksichtigen.2. Dies ist auch bei der Entscheidung über sie sofortige Vollziehung der Abordnung in die Abwägung einzustellen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.

1. Der Beschwerdeführer ist Regierungsdirektor im Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz; ihm war zuletzt die stellvertretende Leitung der Justizvollzugsanstalt in D. übertragen. Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 7. Juli 2004 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis auf weiteres an die Justizvollzugsanstalt in W. abgeordnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg; über die in der Hauptsache erhobene Klage ist noch nicht entschieden.