BVerfG - Beschluß vom 10.02.1987
1 BvL 15/83
Normen:
AFG § 120 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 74, 203
AP Nr. 31 zu Art. 14 GG
BB 1987, 1180
DRsp V(510)115a-b
DVBl 1987, 618
MDR 1987, 728
NJW 1987, 1930
VR 1987, 396
WM 1987, 700
ZfSH/SGB 1987, 372
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 03.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 Ar 72/83

Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

BVerfG, Beschluß vom 10.02.1987 - Aktenzeichen 1 BvL 15/83

DRsp Nr. 1992/250

Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

»Es ist mit Art. 14 GG unvereinbar, daß ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei pflichtwidrigen Meldeversäumnissen unabhängig vom Verschuldensgrad und eingetretenem Schaden ausnahmslos verliert (§ 120 Abs. 1 AFG).«

Normenkette:

AFG § 120 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei pflichtwidrigen Meldeversäumnissen unabhängig vom Verschuldensgrad und vom eingetretenen Schaden ausnahmslos für zwei Wochen verliert.

I. 1. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nach § 100 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dazu gehört nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG, daß der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für dieses erreichbar ist.

Über die Voraussetzungen der Meldepflicht bestimmt das Arbeitsförderungsgesetz:

§ 132