BVerfG - Beschluß vom 07.04.1964
1 BvL 12/63
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 ; PBefG § 1 § 2 § 60 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 306
AP Nr. 2 zu Art. 2 GG
BayVBl 1964, 221
DÖV 1964, 417
DVBl 1964, 434
JuS 1964, 367
JZ 1965, 555
MDR 1964, 567
NJW 1964, 1219
Vorinstanzen:
BGH, vom 23.04.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 447/62

Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 2 PBefG

BVerfG, Beschluß vom 07.04.1964 - Aktenzeichen 1 BvL 12/63

DRsp Nr. 1996/7638

Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 2 PBefG

»Zu den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzesgestaltung.«1. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verlangt - namentlich wenn er in Verbindung mit der allgemeinen Freiheitsvermutung zugunsten des Bürgers gesehen wird, wie sie gerade in Art. 2 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt -, daß der Einzelne vor unnötigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt bewahrt bleibt; ist ein solcher Eingriff in Gestalt eines gesetzlichen Gebots oder Verbots aber unerläßlich, so müssen seine Voraussetzungen möglichst klar und für den Bürger erkennbar umschrieben werden.2. Je mehr dabei der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden. Das bedeutet vor allem, daß die Mittel des Eingriffs zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet sein müssen und den Einzelnen nicht übermäßig belasten dürfen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2 ; PBefG § 1 § 2 § 60 ;

Gründe:

A.