BVerfG - Beschluß vom 21.01.1970
2 BvL 27/63
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; LBG (Landesbeamtengesetz) Nordrhein-Westfalen § 168 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 27, 364
AP Nr. 106 zu Art. 3 GG
BayVBl 1970, 211
DB 1970, 837
DÖV 1970, 486
DRiZ 1970, 198
DVBl 1970, 354
MDR 1970, 484
NJW 1970, 851
ZBR 1970, 156
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 26.09.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 261/62

Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus einer anderweiten Verwendung auf seine Versorgungsbezüge

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1970 - Aktenzeichen 2 BvL 27/63

DRsp Nr. 1996/7928

Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus einer anderweiten Verwendung auf seine Versorgungsbezüge

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß Einkünfte aus einer Beschäftigung bei einem Unternehmen, dessen Gesamtkapital in öffentlicher Hand liegt, auf die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten angerechnet werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; LBG (Landesbeamtengesetz) Nordrhein-Westfalen § 168 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

A.

I.

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -) in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - im folgenden: LBG 62 - enthält in § 168 Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus einer anderweiten Verwendung auf seine Versorgungsbezüge. Die Vorschrift lautet, soweit sie für das gegenwärtige Verfahren erheblich ist, wie folgt:

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Ruhestandsbeamte und für Witwen die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das Ruhegehalt berechnet ist,

2. für Waisen

vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge.

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