BVerfG - Beschluß vom 15.01.1969
1 BvR 723/65
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; EStG § 34a ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 34a EStG
BB 1969, 344
BStBl II 1969, 253
DB 1969, 467
DÖV 1969, 648
MDR 1969, 452
NJW 1969, 651
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.10.1965 - Vorinstanzaktenzeichen VI 46/65

Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim Arbeitsentgelt

BVerfG, Beschluß vom 15.01.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 723/65

DRsp Nr. 1996/7862

Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim Arbeitsentgelt

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß § 34a des Einkommensteuergesetzes die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit davon abhängig macht, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Art. 12 Abs. 1 ; EStG § 34a ;

Gründe:

A.

I.

§ 34a des Einkommensteuergesetzes - EStG - hat durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl. I S. 373) folgende Fassung erhalten:

Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Die darin genannte Einkommensgrenze wurde verschiedentlich erhöht, zuletzt durch Art. 1 Nr. 14 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 377) auf 24 000 DM.

II.

1. Im Jahre 1960 wurde zwischen dem Verband der Badischen Textilindustrie e. V. und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Baden-Württemberg, ein Manteltarifvertrag für die Badische Textilindustrie abgeschlossen. § 6 Abs. 7 dieses Tarifvertrages lautet: "Der Zuschlag für Arbeit an Sonntagen und staatlichen Feiertagen beträgt 100 %".