BVerfG - Beschluß vom 03.07.1974
1 BvL 18/73
Normen:
AVG § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1230 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 38, 41
BayVBl 1975, 701
BB 1974, 1074
BBauBl 1974, 563
DB 1974, 1579
JuS 1975, 129
NJW 1974, 1901
SGb 1975, 481
WM 1974, 890
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 21.05.1972 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 An 154/69

Verfassungswidrigkeit der Unverzichtbarkeit auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

BVerfG, Beschluß vom 03.07.1974 - Aktenzeichen 1 BvL 18/73

DRsp Nr. 1996/8172

Verfassungswidrigkeit der Unverzichtbarkeit auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen im Gegensatz zu Personen mit beamtenrechtlicher Versorgung auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung nicht verzichten können (§ 7 Abs. 1, 2, 6 AVG).«

Normenkette:

AVG § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1230 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Angestellte, die sich aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben befreien lassen, nicht auf die Befreiung verzichten können, während Angestellten, die sich wegen bereits vorhandener beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche gegen die öffentliche Hand von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung haben befreien lassen, ein solches Recht zusteht.

I.

Nach § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) können in bestimmten Fällen Angestellte auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.

§ 7