A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Pflichtbeiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung während einer Ausfallzeit entrichtet worden sind, auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Anrechnung zu einer höheren Rente führen würde.
I.
1. Durch Art. 1 § 2 Nr. 19 Buchst. e des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs- Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) wurde eine ergänzende Vorschrift geschaffen, nach der Zeiten des Bezugs eines Ruhegeldes als Ausfallzeiten anzurechnen sind. Die Bestimmung lautet seither:
§
(1) Ausfallzeiten im Sinne des § 35 sind
1. - 5. ...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|