»1. § 75 Abs. 3HGB verstößt gegen Art. 3GG und ist daher nichtig. Zu dieser Feststellung ist das Bundesarbeitsgericht befugt, weil § 75 Abs. 3HGB vorkonstitutionelles Recht darstellt.2. Der Wegfall des § 75 Abs. 3HGB führt zu einer Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 75 Abs. 1HGB zu schließen ist. Im Falle einer außerordentlichen Vertragsbeendigung kann sich der Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Form von einem Wettbewerbsverbot lossagen wie der Arbeitnehmer.«