BVerfG - Beschluß vom 26.06.1979
1 BvL 10/78
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; RVO (Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 - RRG - [BGBl. I S. 1965]) § 1233 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 51, 356
BB 1979, 1352
DVBl 1980, 364
EuGRZ 1979, 528
NJW 1979, 2518
SGb 1980, 111
SozVers 1979, 241
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.1978 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 J 163/75

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im Ausland lebende Ausländer

BVerfG, Beschluß vom 26.06.1979 - Aktenzeichen 1 BvL 10/78

DRsp Nr. 1996/7024

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im Ausland lebende Ausländer

»Es ist mit dem Rechtsstattsprinzip nicht vereinbar, daß Ausländern im Ausland, die von ihrem Recht auf freiwillige Weiterversicherung Gebrauch gemacht hatten, durch das Rentenreformgesetz übergangslos die Möglichkeit genommen wird, ihr Versicherungsverhältnis fortzusetzen.«

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; RVO (Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 - RRG - [BGBl. I S. 1965]) § 1233 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es verfassungswidrig ist, daß Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die vordem das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten, nach dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1972 keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichten dürfen.

I. Im Jahr 1957 wurde das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung neu geordnet. Dabei wurden keine Unterschiede zwischen In- und Ausländern gemacht, noch kam es darauf an, ob die Versicherten im In- oder Ausland wohnten.