BVerfG - Beschluß vom 25.02.1969
1 BvR 224/67
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; RVO § 123 ; ZHG § 19 § 22 ;
Fundstellen:
BayVBl 1969, 208
DÖV 1970, 67
NJW 1969, 1571
SGb 1969, 372
SozVers 1969, 187
WzS 1969, 214
ZfS 1969, 109

Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten Dentisten

BVerfG, Beschluß vom 25.02.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 224/67

DRsp Nr. 1996/7874

Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten Dentisten

»1. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes der Zahnheilkundigen im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 - ZHG - ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Es verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, daß nicht staatlich anerkannte Dentisten, die nach § 19 ZHG zur Ausübung ihres Berufes befugt sind, nach § 123 RVO in der Fassung des § 22 ZHG nicht zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; RVO § 123 ; ZHG § 19 § 22 ;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer übt ohne Bestallung als Zahnarzt und ohne staatliche Anerkennung als Dentist in eigener Praxis die Zahnheilkunde aus. Er erstrebt seine Zulassung zur Kassenpraxis.

I.

1. Im Laufe der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts entwickelte sich aus der bis dahin bekannten "Zahnreißkunde" eine "Zahnersatz- und Zahnerhaltkunde" als medizinische Wissenschaft. Ihre berufliche Ausübung, also die in das Gebiet der Heilkunde fallende Zahnbehandlung, war dem Berufsstand der Zahnärzte vorbehalten, der im wesentlichen aus solchen Ärzten und Wundärzten bestand, die eine zusätzliche Prüfung abgelegt hatten.