BVerfG - Beschluß vom 24.11.1964
2 BvL 19/63
Normen:
AKG (Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 - GVBl. S. 33) Rheinland-Pfalz § 8 Abs. 1 S. 2 § 9 Abs. 3 § 14 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 2 Art. 92 Art. 101 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 241
AP Nr. 1 zu Art. 92 GG
DÖV 1965, 130
DVBl 1965, 196
JuS 1966, 66
MDR 1965, 544
NJW 1965, 343
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 77/72

Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Ärztekammergesetzes

BVerfG, Beschluß vom 24.11.1964 - Aktenzeichen 2 BvL 19/63

DRsp Nr. 1996/7666

Verfassungswidrigkeit des rheinland-pfälzischen Ärztekammergesetzes

»1. Ein von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenes besonderes Gericht, dessen Entscheidungen im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten seines Aufgabenbereiches sachgerecht erscheint, ist mit Art. 92 GG vereinbar, wenn es ein "staatliches" Gericht ist.2. Ein Gericht kann nur dann als staatliches Gericht angesehen werden, wenn seine Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Dazu gehört, daß der Staat bei der Berufung der Richter mindestens in der Form der Bestätigung mitwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen die Entscheidungen dieses Gerichts ein allgemeines Gericht des Staates nicht angerufen werden kann.3. Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet, daß in einem von einer Standesorganisation getragenen besonderen Gericht Angehörige der Beschluß- und Verwaltungsorgane dieser Körperschaft als Richter mitwirken.4. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 101 Abs. 2 GG umfaßt nicht nur die Ordnung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, des Instanzenzuges und der Zusammensetzung der Spruchkörper, sondern erstreckt sich auch auf die Regelung der Auswahl und Ernennung der Richter.«

Normenkette: