BSG - Beschluss vom 25.09.2019
B 12 KR 28/19 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 394/18
SG Landshut, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 366/17

Verfristete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 28/19 R

DRsp Nr. 2019/16672

Verfristete Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33 458,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.5.2019 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 29.1.2019 mit einem am 24.5.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 23.5.2019 Revision eingelegt. Auf Hinweis des Berichterstatters vom 30.7.2019, dass die Revision innerhalb der am 22.7.2019 abgelaufenen Begründungsfrist nicht begründet worden sei, hat die Beklagte mit Schreiben vom 9.8.2019 beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss des beim LSG anhängigen Rechtsstreits L 6 BA 86/18 ruhend zu stellen.

II

Die Revision ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden. Das Rechtsmittel war daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).