Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33 458,98 Euro festgesetzt.
I
Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.5.2019 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 29.1.2019 mit einem am 24.5.2019 beim
II
Die Revision ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden. Das Rechtsmittel war daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).
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