BSG - Beschluss vom 24.06.2020
B 8 SO 39/20 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 48/18
SG Itzehoe, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 37/17

Verfristete NichtzulassungsbeschwerdeNachweis der Zustellung einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 39/20 B

DRsp Nr. 2020/10427

Verfristete Nichtzulassungsbeschwerde Nachweis der Zustellung einer Entscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig- Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2019 - L 9 SO 48/18 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger hat selbst mit am 14.5.2020 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 4.12.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt.