OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2022
5 RVGs 12/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 214; BGB § 242; RVG § 51 Abs. 1;

Verfristung eines Antrags auf Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVGBeginn der Verjährung der Pauschgebühr mit MandatsbeendigungHemmung der Verjährung der Pauschgebühr durch Antrag beim zuständigen GerichtTreuwidrigkeit der Geltendmachung der Verjährungseinrede

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 5 RVGs 12/22

DRsp Nr. 2023/6325

Verfristung eines Antrags auf Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG Beginn der Verjährung der Pauschgebühr mit Mandatsbeendigung Hemmung der Verjährung der Pauschgebühr durch Antrag beim zuständigen Gericht Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Verjährungseinrede

1. Der Antrag auf Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG muss innerhalb von drei Jahren nach Mandatsbeendigung beim zuständigen Gericht gestellt werden. Nur dann tritt eine Hemmung ein. 2. Die Einrede der Verjährung durch die Staatskasse ist nicht im Sinne des § 242 BGB treuwidrig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 214; BGB § 242; RVG § 51 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG war abzulehnen. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller antragsberechtigt war. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da dieser seine Antragsbefugnis für den beigeordneten Rechtsanwalt H trotz des Hinweises in der Stellungnahme der Staatskasse nicht dargelegt hat. Denn jedenfalls greift die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Verjährungseinrede (§ 214 BGB) durch.

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