LAG Hamm - Urteil vom 28.12.2016
6 SaGa 17/16
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894; ZPO § 940; BGB § 242; FPfZG § 2 Abs. 1; FPfZG § 2 Abs. 4; FPfZG § 2a Abs. 1; FPfZG § 2a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 16/16

Verfügungsantrag auf den Erlass einer BefriedigungsverfügungAuslegung des Klage- oder VerfügungsantragsPflegebedürftigkeit des Vaters als Verfügungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZGRechtsmissbräuchliches FamilienpflegezeitverlangenEinwand der sog. Selbstwiderlegung im einstweiligen Rechtsschutz

LAG Hamm, Urteil vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 6 SaGa 17/16

DRsp Nr. 2023/7604

Verfügungsantrag auf den Erlass einer Befriedigungsverfügung Auslegung des Klage- oder Verfügungsantrags Pflegebedürftigkeit des Vaters als Verfügungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG Rechtsmissbräuchliches Familienpflegezeitverlangen Einwand der sog. Selbstwiderlegung im einstweiligen Rechtsschutz

1. Im einstweiligen Rechtsschutz muss bei der Befriedigungsverfügung, die in der Regel eine Leistungsverfügung ist, das Gesuch auf eine konkrete Maßnahme gerichtet sein. Denn bei ihr ist - abgesehen von dem schnelleren Verfahren und der Einstweiligkeit der begehrten Maßnahme - diese mit der im Hauptsacheverfahren angestrebten endgültigen Rechtsfolge identisch. 2. Bei der Auslegung eines Klage- oder Verfügungsantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. 3. Wird die Pflegebedürftigkeit des Vaters nach § 2 Abs. 4 Satz 1 FPfZG ordnungsgemäß nachgewiesen, folgt der Verfügungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG, wenn der Arbeitgeber als Antragsgegner gegenüber der angestrebten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe nach § 2a Abs. 2 Satz 2 FPfZG geltend macht.