LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2017
10 SaGa 14/17
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 12/17

Verfügungsgrund als Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz auf Gewährung von UrlaubVerfügungsgrund bei willkürlicher Ablehnung von Urlaubsgewährung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 10 SaGa 14/17

DRsp Nr. 2020/14615

Verfügungsgrund als Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz auf Gewährung von Urlaub Verfügungsgrund bei willkürlicher Ablehnung von Urlaubsgewährung

Einstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung von Urlaub in einem bestimmten Zeitraum: Ist der Verfügungsanspruch auf Gewährung von Urlaub in einem bestimmten Zeitraum nicht gewiss, bedarf es eines besonderen Verfügungsgrundes, der die Ungewissheit ausgleicht. Dem verfügungsbeklagten Arbeitgeber muss es wegen der Dringlichkeit des Verfügungsgrundes zuzumuten sein, den Urlaub im gewünschten Zeitraum zu gewähren, auch auf die Gefahr hin, dass ein darauf gerichteter Anspruch letztlich nicht besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 15.09.2017 - 3 Ga 12/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 4;

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Gewährung von Urlaub und zweitinstanzlich zudem Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach, soweit die Urlaubsgewährung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

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