LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.11.2019
16 TaBVGa 133/19
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BVGa 397/19

Verfügungsgrund zum Abbruch einer Wahl der Jugend- und AuszubildendenvertretungStrenge Anforderungen an den Verfügungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz bei betrieblichen WahlenKriterien der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit betrieblicher Wahlen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 133/19

DRsp Nr. 2020/3989

Verfügungsgrund zum Abbruch einer Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Strenge Anforderungen an den Verfügungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz bei betrieblichen Wahlen Kriterien der Anfechtbarkeit und der Nichtigkeit betrieblicher Wahlen

1. Eine auf Wahlabbruch einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gerichtete einstweilige Verfügung ist zulässig, weil auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlusts nach Abwägung der Interessen der Beteiligten im Einzelfall. 2. An den Verfügungsanspruch sind strenge Anforderungen zu stellen. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Dies ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts der Fall, wenn sie so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.