BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 13 R 133/19 B
Normen:
SGB I § 33a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 496/15
SG Augsburg, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 641/14

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines anderen GeburtsdatumsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 13 R 133/19 B

DRsp Nr. 2021/1916

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines anderen Geburtsdatums Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 33a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 20.3.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.6.2019 hat das Bayerische LSG den beklagten Rentenversicherungsträger verurteilt, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 17.8.1951 zu vergeben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie bereits in der Beschwerdeschrift vom 13.5.2019 und in der Beschwerdebegründung vom 28.6.2019 begründet hat.

II