Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 20.3.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.6.2019 hat das Bayerische LSG den beklagten Rentenversicherungsträger verurteilt, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 17.8.1951 zu vergeben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde zum
II
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