OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2022
Verg 55/21
Normen:
GWB § 127 Abs. 1 S. 2; ArbZG § 3;

Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen in einem MuseumAbwertung eines Angebots wegen eines Verstoßes gegen das ArbZG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen Verg 55/21

DRsp Nr. 2023/7881

Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen in einem Museum Abwertung eines Angebots wegen eines Verstoßes gegen das ArbZG

Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Angebot im Rahmen der Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen in einem Museum abgewertet wird, weil eine angebotene Arbeitsschicht von 12 Stunden und 15 Minuten durch eine Person erbracht werden soll, was gegen § 3 ArbZG verstößt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2021 (VK 2- 119/21 BKartA) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 127 Abs. 1 S. 2; ArbZG § 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren aufzuheben und eine Neuausschreibung vorzunehmen, hilfsweise die Angebote neu zu werten.

1. 2. 1. 2.