BGH - Beschluss vom 01.06.2017
I ZR 272/15
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b); AEUV Art. 267 Abs. 3 Buchst. b); RL 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)-b); RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g); AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 21 Abs. 1; AGG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 1172
NZA-RR 2018, 122
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/14
OLG Köln, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 15/15

Vergabe von Stipendien zur Förderung der Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland durch einen eingetragenen Verein; Vergabe im Rahmen des Bucerius-Jura-Programms; Begriff der Bildung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG); Benachteiligung eines Bewerbers aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse; Unterschiedliche Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen I ZR 272/15

DRsp Nr. 2017/10111

Vergabe von Stipendien zur Förderung der Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland durch einen eingetragenen Verein; Vergabe im Rahmen des "Bucerius-Jura-Programms"; Begriff der Bildung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG); Benachteiligung eines Bewerbers aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse; Unterschiedliche Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit

AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff "Bildung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG?2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: