Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. August 2016, VK 1-54/16, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32 Mio. € festgesetzt.
I.
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