OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2017
VII-Verg 36/16
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 3 Nr. 1; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; VSVgV § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c); VgV § 15 Abs. 8; BGB § 242;

Vergaberechtskonformität der Entscheidung der Bundeswehr für die Beschaffung von Drohnen des Typs Heron TP

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 36/16

DRsp Nr. 2017/8133

Vergaberechtskonformität der Entscheidung der Bundeswehr für die Beschaffung von Drohnen des Typs Heron TP

Die Entscheidung der Bundeswehr, Drohnen des Typs Heron TP zu beschaffen, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr liegen nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe für die Auswahlentscheidung des Generalinspekteurs der Bundeswehr vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17. August 2016, VK 1-54/16, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 160 Abs. 3 Nr. 1; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; VSVgV § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c); VgV § 15 Abs. 8; BGB § 242;

Gründe

I.