Der Kläger war bei dem beklagten Bauunternehmer seit 1. Februar 1990 als Spezialbaufacharbeiter tätig. Mit Schreiben vom 19. Januar 1994 kündigte der Beklagte dem Kläger ordentlich zum 4. Februar 1994 mit der Begründung, da der Kläger seit 15. Januar 1994 krankheitsbedingt für einen längeren Zeitraum ausfalle, müsse sein Arbeitsplatz umgehend auf Dauer neu besetzt werden. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte seine Weiterbeschäftigung. Nach erfolgloser Güteverhandlung am 17. Februar 1994 telefonierten die Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 18. Februar 1994 miteinander und verhandelten über eine noch zu protokollierende vergleichsweise Regelung dahingehend, daß der Beklagte zum Ausgleich aller Ansprüche an den Kläger 4.000,00 DM Abfindung zahlen sollte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bat um Bedenkzeit, weil er noch mit seinem Mandanten Rücksprache nehmen wollte. Nachdem dieser dem Vergleich zugestimmt hatte, sandte der Klägervertreter dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. Februar 1994 per Fax ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:
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