BSG - Urteil vom 08.12.2022
B 7/14 AS 10/21 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II a.F. § 7 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 3; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 618
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 173/18
SG Dessau-Roßlau, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1933/10

Vergleichbarkeit einer russischen Altersarbeitsrente mit einer deutschen AltersrenteNichtangabe des Bezugs einer russischen Altersarbeitsrente bei Bezug von ALG IIBerücksichtigung von ausländischen Altersrenten bei Bezug von Leistungen gemäß dem SGB IIErstattungsanspruch des eigentlich zuständigen Sozialleistungsträgers bei Leistung durch unzuständigen Sozialleistungsträger

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 10/21 R

DRsp Nr. 2023/4017

Vergleichbarkeit einer russischen Altersarbeitsrente mit einer deutschen Altersrente Nichtangabe des Bezugs einer russischen Altersarbeitsrente bei Bezug von ALG II Berücksichtigung von ausländischen Altersrenten bei Bezug von Leistungen gemäß dem SGB II Erstattungsanspruch des eigentlich zuständigen Sozialleistungsträgers bei Leistung durch unzuständigen Sozialleistungsträger

Die Altersarbeitsrente der russischen Föderation ist mit der deutschen Altersrente vergleichbar. Die Altersarbeitsrente wird bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geleistet, hat Lohnersatzfunktion und wird von einem öffentlich-rechlichen Träger geleistet. Die Nichtangabe des Bezugs einer Altersarbeitsrente bei Beantragung von ALG II ist, selbst bei mangelnden Sprachkenntnissen des Antragstellers, zumindest grob fahrlässig unrichtig, sodass Vertrauensschutz nicht besteht und bezogene Leistungen zurückgefordert werden können.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II a.F. § 7 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 3; SGB I § 16 Abs. 2 S. 2; SGB XII § 18 Abs. 2;