LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2019
26 Ta (Kost) 6046/19
Normen:
RVG § 33; RVG § 48; ZPO § 321;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 584/18

Vergleichsmehrwert bei außergerichtlicher SchadensersatzforderungProzesskostenhilfe bei Vergleich über bisher nicht rechtshängige StreitgegenständeErkennbarkeit des Vergleichsmehrwerts aus dem Bewilligungs- und BeiordnungsbeschlussNachträglicher Entfall des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6046/19

DRsp Nr. 2019/11288

Vergleichsmehrwert bei außergerichtlicher Schadensersatzforderung Prozesskostenhilfe bei Vergleich über bisher nicht rechtshängige Streitgegenstände Erkennbarkeit des Vergleichsmehrwerts aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss Nachträglicher Entfall des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich

1. Zur Bestimmung des Vergleichsmehrwerts bei außergerichtlicher Geltendmachung einer Schadensersatzforderung. 2. Wird vor einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst (Mehrvergleich), ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14, Rn. 17).