BAG - Beschluss vom 30.04.2014
10 AZB 13/14
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 139; ZPO § 321; RVG § 48;
Fundstellen:
AP ZPO § 114 Nr. 16
ArbRB 2014, 207
AuR 2014, 291
EzA-SD 2014, 22
NZA-RR 2014, 382
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ta 478/13
ArbG Gießen, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 149/13

Ergänzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Abschlusses eines Mehrvergleichs

BAG, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 13/14

DRsp Nr. 2014/8677

Ergänzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Abschlusses eines Mehrvergleichs

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO antragsgebunden. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung aus noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags, um dessen Reichweite zu ermitteln. Bestehen Unklarheiten, hat das Gericht in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachzufragen. 2. Schließen die Parteien vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Vergleich, mit dem weitere, bisher nicht anhängige Streitgegenstände erledigt werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag auch diesen Mehrvergleich erfassen soll. 3. § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechend Anwendung, wenn das Gericht in einer erkennbar abschließenden Entscheidung einen von der Partei gestellten Antrag teilweise übergangen hat. Dies gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren. Eine Beschlussergänzung ist in einem solchen Fall innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Unterbleibt dies, ist die Anhängigkeit des übergangenen Antrags mit Fristablauf entfallen.

1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2014 - 17 Ta 478/13 - wird zurückgewiesen.