LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2014
17 Ta 478/13
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 149/13

Rückwirkende Bewilligung von ProzesskostenhilfeVerpflichtung des Gerichts bei ProzesskostenhilfeRechtzeitige Antragstellung und AuslegungProzesskostenhilfe und Vergleichsmehrwert

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 17 Ta 478/13

DRsp Nr. 2014/11974

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe Verpflichtung des Gerichts bei Prozesskostenhilfe Rechtzeitige Antragstellung und Auslegung Prozesskostenhilfe und Vergleichsmehrwert

1. Prozesskostenhilfe wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bewilligt, § 114 Abs 1 ZPO. Dies schließt zwar unter bestimmten Umständen eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nicht aus, setzt aber jedenfalls voraus, dass der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt bzw. beim Gericht eingegangen ist, ggf. auch nach Abschluss des Vergleichs vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder während des Laufs einer Widerrufsfrist. 2. Die Auslegung oder die Annahme eines konkludenten oder stillschweigenden Antrags setzt allerdings voraus, dass ein entsprechend geäußerter Parteiwille aus bei Antragstellung vorliegenden Umständen erkennbar wird. 3. § 139 ZPO betrifft nur die materielle Prozessleitung im Hinblick auf den Streitgegenstand. Es besteht keine generelle Verpflichtung des Gerichts, Prozesskostenhilfeantragsteller ständig zu betreuen. Ein unterbliebener Hinweis des Gerichts führt nicht dazu, dass eine zuvor erfolgte Prozesshandlung anders auszulegen sei.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. September 2013, 2 Ca 149/13, wird zurückgewiesen.